Versicherungen

SV SparkassenVersicherung

Seit mehr als 50 Jahren bietet die SV den Mitgliedsvereinen einen Rahmenvertrag mit einem individuellen Versicherungsschutz für alle Eventualitäten zu Sonderkonditionen an.
Der Rahmenvertrag umfasst die wichtigsten Versicherungen, die ein Verein benötigt, um seine eigene Existenz und seine Mitglieder während ihren Aktivitäten für den Verein abzusichern. Die Bundesvereinigung deutscher Musikverbände e.V., der Deutsche Harmonika Verband und die SV sind hier ständig in Kontakt und passen den gebotenen Versicherungsschutz regelmäßig an.

Die Vereine und deren Mitglieder für Notfälle gut abzusichern, Schadensfälle kompetent und schnell abzuwickeln, haben wir uns auf die Fahne geschrieben.

Angebote und Unterlagen der SV-SparkassenVersicherung

Ansprechpartner bei der SV-SparkassenVersicherung

Beitrittserklärung Rahmenvertrag Hapftpflicht-, Unfall- , Vermögensschäden- und Veranstaltungsversicherungen

Beitrittserklärung Rahmenvertrag - KFZ

Mit den Versicherungs-Rahmenverträgen der Sparkassenversicherung Stuttgart kann der Musikbund von Ober- und Niederbayern e.V. seinen Mitgliedern kaum schlagbar günstige Konditionen für die diversen Versicherungen im Vereinsbereich anbieten, für die sich bereits jetzt rund die Hälfte der MON-Mitgliedsvereine entschieden haben:

Attraktive Vorteile nutzen

Für alle Kunden bietet die SV SparkassenVersicherung einen kosten­losen Versicherungs­check an. Dabei werden Ihre bestehenden Verträge geprüft und gleich­zeitig wird Ihnen ein un­verbindlicher Versicherungsvorschlag für die Absicherung über die Rahmen­verträge erstellt. Leistungs­verbesserungen und Beitrags­ersparnisse werden in einer Übersicht dargestellt.

Ihre Angebote – im Baukastenprinzip frei wählbar

Als Mitgliedsverein profitieren Sie von einer Vielzahl von wählbaren Angeboten. Ihre Ansprechpartner bei der SV SparkassenVersicherung stellen Ihnen individuell einen Schutz zusammen, der den Bedürfnissen Ihres Vereins und Ihrer Mitglieder Rechnung trägt. Hier eine Auswahl:

  • Vereins-Haftpflicht-, Unfall- und Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung
  • Haftpflicht- und Unfallversicherung als Veranstalter (Mitversicherung von allen öffentlichen Veranstaltungen mit Zusatzrisiken)
  • Musikinstrumentenversicherung
  • Kraftfahrtversicherung (Dienstreise-Kaskoversicherung für Fahrten im Auftrag und Interesse des Vereins einschl. Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Rückstufungsversicherung sowie für vereinseigene Fahrzeuge)
  • Veranstalterhaftpflicht und Veranstalterunfallversicherung (ohne Grundvertrag)
  • Zeltversicherung
  • Vereins-Rechtschutzversicherung
  • Elektronikversicherung
  • Garderobenversicherung
  • Gebäude- und Inventarversicherung
  • Auslandsreise-Krankenversicherung

Aller Versicherungsangebote sowie die genauen Konditionen können Sie auf der Homepage der SV SparkassenVersicherung zu den Rahmenverträgen einsehen.

Wenn mehrere Veranstalter an einer Veranstaltung beteiligt sind, kann das Ausfüllen der Blockpolice dazu beitragen, eine umfassende Versicherungsdeckung für die Veranstaltung sicherzustellen.

Aktive Mitglieder als Grundlage

Grundlage für die Beitragsberechnung zum Haftpflicht- / Unfall- und Kraftfahrt-Rahmenvertrag ist die Mitgliedermeldung an den Kreis- bzw. Landesverband. Fördernde Mitglieder sind darüber hinaus bei ihrer Betätigung für den versicherten Verein beitragsfrei mitversichert.

Als aktive Mitgliedschaften werden alle Personen bewertet, die an einem Angebot oder an einer Aktivität des Musikvereins bzw. Spielmannszuges beteiligt oder involviert sind und nicht nur Beiträge bezahlen.

Fördervereine sind mitversichert, sofern ihr Vereinszweck ausschließlich den Interessen des Hauptvereins dient und sie im Versicherungsvertrag namentlich genannt werden.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass gegenseitige Ansprüche zwischen den mitversicherten Parteien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Ansprechpartner im MON zur SV SparkassenVersicherung ist Herr Max Kriesmair

Schreiben Sie hierzu einfach eine kurze Nachricht an max.kriesmair@mon-online.de oder rufen Sie unter 08191/96 353-95 an.

Schlüsselverlust-Versicherung als wichtiger Bestandteil des Versicherungsschutzes

Welchem Vereinsvorsitzenden oder -dirigenten wurde nicht schon mal der Schlüssel bzw. mittlerweile ganz modern auch der Chip für eine Schließanlage übereignet. Sei es der Generalschlüssel zur Schule, in der das Orchester probt bzw. der Instrumentalunterricht durchgeführt wird oder der Schlüssel zur Mehrzweck-/ Stadthalle, in der das jährliche Konzert stattfinden soll. Und wie schnell sind diese Schlüssel dann verschwunden, weil der Schlüssel noch schnell dem Dekorateur oder dem Instrumentenwart überlassen oder in der Hektik der Konzertvorbereitungen verlegt wird.

Allein im letzten Jahr hat es zwei Musikvereine im Verbandsgebiet des MON getroffen, die plötzlich mit Forderungen von mehreren Hundert bis mehreren Tausend Euros konfrontiert waren, da die Schließzylinder ausgetauscht oder der Computer (der die Chip-Schließanlage steuert) neu programmiert werden musste.

Dieses Risiko kann allerdings problemlos und kostengünstig versicherungstechnisch abgedeckt werden. Für Türschlüssel, insbesondere von Schließanlagen, die dem Verein überlassen werden, kann für nur 40,93 Euro p.a. eine Schlüsselverlustversicherung in die bestehende Haftpflicht-/Unfallversicherung im Rahmenvertrag des MON mit der Sparkassenversicherung Stuttgart eingeschlossen werden. Versichert ist das Auswechseln der Schließanlage und sofern notwendig ein Objektschutz bis zu 14 Tage.

Nutzen Sie deshalb jetzt die Aktion von BDMV und SV zum Einschluss des Versicherungsschutzes für Veranstaltungen oder "Upgrade" des bestehenden Versicherungsschutzes. Und das zum Aktionsbeitrag.

Sind Sie neugierig geworden? Ergänzende Informationen und die Möglichkeit den Versicherungsschutz abzuschließen oder zu komplettieren gibt´s im Flyer.

Pauschale Musikinstrumente-Versicherung – neu ab 01.07.2022

Seit dem 01.07.2022 gibt es eine innovative Musikinstrumente-Versicherung ohne großen administrativen Aufwand - die sog. pauschale Musikinstrumente-Versicherung. Analog zum Haftpflicht-/Unfall- und Kraftfahrt-Rahmenvertrag bildet die Anzahl der aktiven Mitglieder in Verbindung mit einem Grundbeitrag je Verein die Beitragsberechnungsgrundlage.

Vorteile der pauschalen Musikinstrumente-Versicherung sind:

  • Wegfall des administrativen Aufwands der An- und Abmeldung von Musikinstrumenten
  • alle vereinseigenen Musikinstrumente sind versichert
  • alle Musikinstrumente der aktiven Musiker sind versichert, sofern sie zu Vereinszwecken genutzt werden
  • Musikinstrumente der aktiven Musiker sind auch während der privaten Nutzung versichert
  • Unterversicherungsverzicht bei Einzelschäden
  • Bequemer Beitragseinzug über den Kreis- bzw. Landesverband

Gerne kann unter Angabe der Anzahl der aktiven Musiker ein Versicherungsvorschlag angefordert werden. Auch der Wechsel von der bisherigen Musikinstrumente-Versicherung auf die "pauschale Variante" ist jederzeit möglich. Dieser kann auch über die Beitrittserklärung zum Rahmenvertrag für die pauschale Musikinstrumente-Versicherung beantragt werden.

Sind Sie neugierig geworden? Ergänzende Informationen und die Möglichkeit den Versicherungsschutz abzuschließen oder zu komplettieren gibt´s hier:

Flyer

Beitrittserklärung

Merkblatt

Musikinstrumenten-Versicherung
Musikinstrumenten-Versicherung

Vereinsrecht

Informationen zu Nutzungsrechten, Scheinselbstständigkeit und Rundfunkbeitrag


Vereinsrecht ist ein oft problematisches Themenfeld, manchmal auch eine Hürde in der Vereinsarbeit. Hier sind nur einige der relevanten Themen aufgelistet. Bei rechtlichen Fragen können Sie sich auch jederzeit an Ihren jeweiligen Verband wenden. Die dortigen Mitarbeiter können Ihnen entweder selbst beraten, oder Sie an die entsprechede zuständige Stelle weiterleiten.



Nutzung von Bildern und anderen Medien für die Vereinsarbeit

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Getreu diesem Motto gehören Bilder zwingend zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit von Vereinen. Aber aufgepasst: Bei der Verwendung von Bildern – sei es bei Presseartikeln, Werbe-Flyern, Plakaten oder auf der Vereins-Homepage – gibt es zahlreiche Dinge zu beachten.

Bildrechte

Bei der Veröffentlichung von Fotos, die Personen abbilden, muss das sogenannte Recht am eigenen Bild beachtet werden. Hier gibt es verschiedene Stufen, die es zu beachten gilt. Ist auf einem Foto z.B. als Hauptmotiv nur eine einzelne Person (z.B. ein Solist oder ein einzelner Geehrter) zu sehen, so muss diese Person der Veröffentlichung zustimmen. Hier empfiehlt es sich, dies schriftlich bestätigen zu lassen.

Sind auf einem Foto mehrere Personen abgebildet, wird der Sachverhalt schon etwas komplizierter. Eine Zustimmung ist dann nicht notwendig, wenn die abgebildeten Personen nicht den Motivschwerpunkt bilden.  Sobald jedoch eine Person im Vordergrund ist (z.B. der Solist vor einem Orchester), wird eine Zustimmung notwendig, insbesondere dann, wenn die Person namentlich im Text genannt wird (z.B. Bildunterschrift) oder im Zusammenhang mit der Berichterstattung eine Zuordnung zwischen Bild und Text möglich ist.

Besondere Vorsicht sollte man bei Fotos von Kindern oder Minderjährigen walten lassen. Denn hier reicht in der Regel nicht die Zustimmung des Minderjährigen aus, sondern wird die Genehmigung der Eltern benötigt. Viele Eltern sind mittlerweile sehr sensibel, was die Veröffentlichung von Bildern ihrer Kinder betrifft.

Ein Foto eines ganzen Orchesters oder Chores, auf dem niemand speziell hervorgehoben ist, kann dagegen problemlos verwendet werden.
Dies allerdings auch nur, sofern dem Verein die Rechte an diesem Bild gehören bzw. übertragen wurden.  Denn Bilder und Fotos genießen in der Regel einen Schutz durch das Urheberrecht, egal ob es hochwertige, professionelle Fotos oder nur Schnappschüsse sind.

Bilddatenbanken

Deswegen dürfen auch die meisten im Internet verfügbaren Fotos nicht ohne weiteres verwendet werden. Vereinsverantwortliche sollten die Herkunft der Bilder sehr genau prüfen, die sie auf ihren Flyern und Homepages verwenden. Die größte Rechtssicherheit bieten selbst geschossene Fotos. Jedoch stehen im Internet auch zahlreiche kostenlose Bilddatenbanken, wie pixabay.compixelio.de, piqs.de oder bilderkiste.de für lizenzfreie Fotos zur Verfügung.

Darüber hinaus gibt es auch kostenpflichtige Bilddatenbanken wie Adobe Stock, wo man für wenig Geld hochprofessionelle Fotos herunterladen kann. Zu beachten ist, dass auch bei diesen Bilddatenbanken i.d.R. das Copyright, also der Name des Fotografen zu nennen ist. Dies empfiehlt sich im Übrigen auch bei Fotos, die von Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden.

Kartenausschnitte

Gerne werden für Anfahrtsskizzen Kartenausschnitte aus GoogleMaps oder vergleichbaren Seiten verwendet. Hier ist zu beachten, dass diese nur für nicht-kommerzielle Zwecke kostenfrei sind, d.h. wenn mit der Veranstaltung, für die die Anfahrtsskizze erstellt wurde, keine Eintrittserlöse erzielt und keine Honorare bezahlt werden.

Presseartikel

Ein weiteres Problemfeld in diesem urheberrechtlichen Zusammenhang ist die Verwendung von Presseartikeln, wie beispielsweise das Einscannen und Veröffentlichen von Presseberichten. Denn auch diese unterliegen dem Urheberrecht. Und zwar auch dann, wenn die Texte und die Bilder vom Verein an die Presse geliefert wurden. Deshalb gilt hier: Bei der jeweiligen Zeitung die Genehmigung einholen (am besten per eMail, damit die Genehmigung auch schriftlich vorliegt). In der Regel stellt diese bei Non-Profit-Organisationen kein Problem dar.



Scheinselbstständigkeit bei Instrumentallehrern

Die Musikvereine sorgen in aller Regel selbst für ihren Bläsernachwuchs. Dass dies in unterschiedlichen Konstellationen geschieht, liegt in der Natur der Sache: Nicht überall finden Vereine dieselben Voraussetzungen vor. Vor dem Gesetz sind jedoch alle Musikvereine gleich.

Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und einige Gerichtsurteile haben für Unbehagen in der Szene gesorgt. Offenbar wird vermehrt kontrolliert, ob selbstständige Musiklehrer tatsächlich selbstständig arbeiten oder eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. 2016 wurde beispielsweise vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Gitarrenlehrer einer Musikschule trotz gültigen Honorarvertrags, der ihn als selbstständig auswies, als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter angesehen.

Was ein solches Urteil für einen Musikverein bedeuten kann, wie man sich am besten gegen unangenehme Entwicklungen wappnet und wie die Lage derzeit steht, haben BBMV-Geschäftsführer Andreas Horber und Rechtsanwältin Andrea Mehrer als Expertin für Arbeitsrecht der "Bayerischen Blasmusik" verraten.

Lesen Sie dazu nachfolgendes Interview aus dem Jahr 2017:
Instrumentallehrer: selbstständig oder abhängig? (PDF)



Rundfunkbeitrag für Vereine und Chöre

Seit dem 01.01.2013 hat der Rundfunkbeitrag die bisherige Rundfunkgebühr ersetzt. Das bedeutet, dass sich auch Unternehmen und Institutionen, Behörden, Verbände und Vereine an der Finanzierung beteiligen und Rundfunkbeitrag bezahlen.

Für die Berechnung des Rundfunkbeitrags sind die Zahl der Betriebsstätten und die Anzahl der Beschäftigten relevant. Beitragsfrei sind Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist.

Auf Nachfrage des ehemaligen BMR-Präsidenten Dr. Thomas Goppel beim Justitiar des Bayerischen Rundfunks können wir diese Beitragspflicht für Vereine etwas präzisieren:

  • Nach Auffassung des Bayerischen Rundfunks sind Probenräume, die Musikgruppen von Kommunen, Kirchen oder anderen Einrichtungen überlassen werden, keine beitragspflichtigen Betriebsstätten. Die Beitragspflicht ist hier mit dem Rundfunkbeitrag für die Betriebsstätte der Kirche, Kommune etc. abgegolten. Auf die Dauer und Regelmäßigkeit der Nutzung kommt es dabei nicht an. Auch wenn die Räume den Musikgruppen ständig zur Verfügung gestellt werden, fällt kein Rundfunkbeitrag an.
     
  • Räume von Musikvereinen und Chören, die ausschließlich ehrenamtlich agieren, d.h. ihre Dirigenten, Chorleiter, Jugendausbilder entweder gar nicht oder im Rahmen der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale entschädigen, zählen nicht als Betriebsstätte und sind damit beitragsfrei. Es gilt der Grundsatz: Ein Ehrenamtsplatz ist kein Arbeitsplatz.

Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass Musikvereine und Chöre, die ihre Dirigenten, Chorleiter, Jugendausbilder etc. honorieren und selbst Probe/Unterrichtsräume besitzen, rundfunkbeitragspflichtig sind.



Datenschutz im Verein - die EU-Datenschutz-Grundverordnung

Zum 25.05.2018 trat die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Die DSGVO sieht gegenüber dem bisher schon geltenden Datenschutz eine Reihe neuer Regelungen vor, insbesondere eine eindeutige Verantwortlichkeit innerhalb des Vereins bei Verarbeitung von personenbezogenen Daten und für die Verwirklichung von Rechten der Personen, deren Daten verarbeitet werden. Darüber hinaus gibt die DSGVO neben der Verpflichtung zum Datenschutz vor, dass dessen Einhaltung auch dokumentiert wird. Gerade diese Dokumentationen (Datenschutz-Richtlinie bzw. Datenschutzordnung / Verarbeitungsverzeichnis), aber auch die Information der Mitglieder über die Dart der Datenspeicherung im Verein (Hinweis im Mitgliedsantrag / Einwilligung Fotos) sollten unbedingt erstellt werden!

Generell haben alle Vereine die DSGVO zu beachten und umzusetzen, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten. Dabei ist gleichgültig, wie groß der Verein ist, wie viele Personen Daten verarbeiten, wie viele personenbezogenen Daten in der Verarbeitung sind.In den FAQs zur Datenschutz-Grundverordnung haben wir einige Fragen zur DSGVO beantwortet.

Zahlreiche Tipps bietet auch der Bereich "Vereine" auf der Website des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht.



Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse (KSK) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse (KSK). Der Anteil der KSK refinanziert sich zum Teil durch Pflichtabgaben von „Unternehmen“, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter). Dazu zählen auch gemeinnützige Vereine.

Die Ausgleichsvereinbarung, die bisher die Mitgliedsvereine in den BBMV-Verbänden geschützt hat, wurde zum 31.12.2020 gekündigt. Deshalb rufen die Präsidenten der BBMV-Mitgliedsverbände ihre Mitgliedsvereine auf, durch einen Selbstcheck genau zu prüfen, ob eine Abgabepflicht besteht. Im Fall einer Vermutung einer Abgabepflicht muss bis 31. März des Folgejahres eine Meldung an die KSK erfolgen. Sollte das Ergebnis nicht klar sein, kann durch ein Statusfeststellungsverfahren eine Klärung herbeigeführt werden. Dies funktioniert mit der Einreichung des Anmelde- und Erhebungsbogens. Sollten hierzu seitens der Vereine Rückfragen bestehen, können diese gern Kontakt mit der KSK aufnehmen: www.kuenstlersozialkasse.de/service/kontakt.html.

Vereinssteuerrecht


 


Kapitalertragsteuerabzug für Vereine

Auch Kapitalerträge von Vereinen unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer). Die folgenden Hinweise zeigen, wie Vereine den Kapitalertragsteuerabzug vermeiden können.
 

1. Grundlagen

Wenn Vereine Vermögen bei Kreditinstituten anlegen, unterliegen die Erträge daraus grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Erträge können z.B. Zinsen, Dividenden, Investmenterträge oder Veräußerungsgewinne sein. Der Steuerabzug beträgt 25 % der Kapitalerträge zuzüglich Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % der Steuer. Die Steuer wird von dem konto- oder depotführenden Kreditinstitut bei der Auszahlung der Erträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die einbehaltenen Steuerbeträge können dann nachträglich im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer (Steuererklärung) angerechnet und gegebenenfalls vom Finanzamt erstattet werden. Es gibt für Vereine unter bestimmten Voraussetzungen aber auch die Möglichkeit, den Kapitalertragsteuerabzug von vornherein zu vermeiden.

2. Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug für gemeinnützige Vereine

2.1 Steuerbefreite Tätigkeitsbereiche

Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, sind im ideellen Bereich, in der Vermögensverwaltung und in Zweckbetrieben von der Körperschaftsteuer befreit. Erträge aus der Anlage von Kapitalvermögen werden in der Regel in der Vermögensverwaltung anfallen, können im Einzelfall aber auch zu einem Zweckbetrieb gehören (z.B. wenn Vermögen zielgerichtet für die Veranstaltung eines Musikfestes angesammelt wird, bei dem Eintrittsgelder oder Teilnehmergebühren erhoben werden). In beiden Fällen gilt die Steuerbefreiung. Nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Gehören Kapitalerträge zu diesem Tätigkeitsbereich (z.B. wenn Vermögen für die Renovierung des Vereinslokals angesammelt wird), sind sie daher nicht steuerbefreit. 

2.2 Nachweis der Steuerbefreiung

Damit der Kapitalertragsteuerabzug unterbleibt, muss der Verein dem Kreditinstitut die Steuerbefreiung nachweisen. Dies geschieht durch die Vorlage bestimmter Dokumente. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten.

2.2.1 Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung)

Der Verein kann dem Kreditinstitut eine NV-Bescheinigung vorlegen, die auf Antrag des Vereins vom Finanzamt ausgestellt wird. Erforderlich ist für gemeinnützige Vereine die NV-Bescheinigung „NV 2 B“. Der Antrag wird mit dem Vordruck „NV 2 A“ gestellt (PDF abrufbar unter https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Weitere_Themen_A_bis_Z/Nichtveranlagungsbescheinigungen/). Die Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgestellt, ihre Geltungsdauer beträgt höchstens drei Jahre und endet am Schluss eines Kalenderjahres (z.B. ist eine im November 2021 ausgestellte Bescheinigung bis Ende 2023 gültig).

2.2.2 Kopie des aktuellen Freistellungsbescheids

Das Finanzamt bescheinigt dem Verein die Steuerfreiheit (Gemeinnützigkeit) grundsätzlich in einem Freistellungsbescheid. Der Verein kann dem Kreditinstitut statt der NV-Bescheinigung eine Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids überlassen. Der Bescheid muss für einen nicht älter als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum erteilt worden sein (z.B. für 2023 zufließende Kapitalerträge Bescheid für Jahre ab 2018).

Das Finanzamt bescheinigt auch neu gegründeten Vereinen die Steuerfreiheit (Gemeinnützigkeit) in einem Feststellungsbescheid. Neu gegründete Vereine können dem Kreditinstitut eine Kopie des Feststellungsbescheids überlassen.

2.2.3 Kopie der aktuellen Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid

Hat der Verein einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einnahmen oberhalb der Besteuerungsgrenze von 45.000 EUR im Kalenderjahr, erfolgt die Bescheinigung der Steuerfreiheit (Gemeinnützigkeit) nicht in einem Freistellungsbescheid, sondern in einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid. Der Verein kann dem Kreditinstitut eine Kopie der zuletzt erteilten Anlage überlassen. Der Verein muss dem Kreditinstitut schriftlich mitteilen, ob die Kapitalerträge im steuerfreien oder im steuerpflichtigen Bereich anfallen.

2.2.5 Unzulässig: Freistellungsauftrag

Nicht zulässig ist, dass der Verein dem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt.

2.3 Vorlage der Nachweise beim Kreditinstitut

Der Verein kann aus diesen Möglichkeiten, dem Kreditinstitut die Steuerbefreiung nachzuweisen, die für ihn passende wählen. Da der Feststellungsbescheid, der Freistellungsbescheid bzw. die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid dem Verein ohnehin vorliegen, verursacht die Überlassung einer Kopie dieser Bescheide weniger Aufwand als die NV-Bescheinigung, die beim Finanzamt erst beantragt werden muss. In allen Fällen kann aber nur dann vom Steuerabzug Abstand genommen werden, wenn das Konto bei dem Kreditinstitut auf den Namen des Vereins geführt wird.

Die jeweiligen Nachweise sollten bei dem Kreditinstitut rechtzeitig, d.h. vor Auszahlung der Kapitalerträge, vorgelegt werden. Liegen dem Kreditinstitut bereits Nachweise vor, sollte darauf geachtet werden, rechtzeitig vor deren Ablauf neue Nachweise vorzulegen. Wird ein Nachweis erst im Nachhinein vorgelegt, kann das Kreditinstitut den Steuerabzug korrigieren und dem Verein die einbehaltene Steuer erstatten. Dies ist jedoch nur möglich bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres und nur, solange das Kreditinstitut dem Verein noch keine Jahressteuerbescheinigung ausgestellt hat. Ist dies bereits geschehen, kann der Verein eine Erstattung beim Finanzamt beantragen.

3. Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug für nicht gemeinnützige Vereine

Nicht gemeinnützige Vereine sind nicht von vornherein steuerbefreit. Sie können daher den Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 1.000 EUR (ab 2023, bis 2022 801 EUR) in Anspruch nehmen. Dies ist ab 2023 jedoch nur noch im Rahmen der Veranlagung (Steuererklärung) möglich. Auch nicht gemeinnützige Vereine dürfen dem Kreditinstitut ab 2023 daher keinen Freistellungsauftrag mehr erteilen.

Für steuerpflichtige Vereine gibt es einen Freibetrag i.H.v. 5.000 EUR, der vom Einkommen (grob: Gewinn) des Vereins abgezogen wird. Vereine mit einem Einkommen von höchstens 5.000 EUR müssen daher keine Körperschaftsteuer zahlen. Sie können dem Kreditinstitut deshalb eine NV-Bescheinigung einreichen, die auf Antrag des Vereins vom Finanzamt ausgestellt wird. Erforderlich ist hier die NV-Bescheinigung „NV 3 B“, der Antrag erfolgt mit dem Vordruck „NV 3 A“ (PDF abrufbar unter dem oben bei der Bescheinigung „NV 2 B“ angegebenen Link). Die Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgestellt, ihre Geltungsdauer beträgt höchstens drei Jahre und endet am Schluss eines Kalenderjahres (z.B. ist eine im November 2021 ausgestellte Bescheinigung bis Ende 2023 gültig). Erkennt der Verein, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der NV-Bescheinigung weggefallen sind (z.B. weil das Einkommen in einem Kalenderjahr höher ist als 5.000 EUR), hat er dies dem Finanzamt mitzuteilen und die Bescheinigung zurückzugeben.



Änderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit ab 1.1.2021

Zum 1.1.2021 wurden seit langem disktutierte Verbesserungen bzw. Erleichterungen für ehrenamtlich Tätige und für gemeinnützige Vereine beschlossen:

  • Der Übungsleiterfreibetrag (§3 Nr. 26 EStG) wird von 2.400 € auf 3.000 € p.a. erhöht.
  • Die Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EStG) wird von 720 € auf 840 € p.a. angehoben.
  • Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§64 Abs. 3 Abgabenordnung) wird von 35.000 € auf 45.000 € angepasst.
  • Zudem wurde die bislang starre gesetzliche Zeitvorgabe bei der Mittelverwendung für Vereine mit jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 € abgeschafft. Das bedeutet, dass Vereine jetzt ohne Begründung (z.B. zweckgebundene Rücklagen) Mittel ansparen dürfen.
  • Der vereinfachte Spendennachweis wird von 200 € auf 300 € erhöht. Das bedeutet, dass bei Spenden bis zu einem Betrag von 300 € keine Spendenquittung ausgestellt werden muss. Hier reicht der Überweisungsbeleg bzw. der Kontoauszug der Überweisung.

Die beschlossenen Maßnahmen tragen dazu bei, das ehrenamtliche Engagement in unseren Musikvereinen zu stärken.



Vorlagen und Downloads

Vorlagen

Links

Downloads